13.12.2011 – Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem Einzelfall das Provisionsabgabeverbot gekippt hatte, wird sich jetzt das Bundesverwaltungs-Gericht höchstrichterlich mit der Zulässigkeit des seit 1934 bestehenden Verbots der Weitergabe von Provisionsbestandteilen an den Versicherungsnehmer befassen. In der vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung hatte das Verwaltungsgericht nahezu alle Aspekte des Provisionsabgabeverbots ausgeleuchtet und keinen Beleg dafür gefunden, dass es zu Recht weiter bestehen sollte.
Eine Sprecherin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht in Bonn sagte dem VersicherungsJournal, man habe unter Umgehung der Berufungsinstanz Sprungrevision beim Bundesverwaltungs-Gericht (BVerwG) eingelegt. Weitergehende Angaben machte sie nicht.
Die Entscheidung der BaFin dürfte aber wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht ohne Billigung der Bundesregierung getroffen worden sein. Vorgesetzte Behörde der BaFin ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) tritt man offen für die Abschaffung des Provisionsabgabeverbots ein (VersicherungsJournal 25.11.2011).