8.5.2014 – Versicherte, die beim Abschluss einer Lebens- beziehungsweise privaten Rentenversicherung sowie deren Zusatzversicherungen nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, können aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der Beiträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 7. Mai 2014 entschieden (Az.: IV ZR 76/11).