12.4.2016 – Behandlungskosten privat versicherter Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die im Rahmen einer mit einem privaten Krankenversicherer vereinbarten Selbstbeteiligung anfallen, müssen nicht durch den Grundsicherungsträger übernommen werden. Das hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 10. Februar 2016 entschieden (S 12 AS 715/15).