17.4.2012 – Bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichertem Mitglied darf die Krankenkasse bei der Beitragsberechnung die Einkünfte seines Ehegatten zugrunde legen, wenn dieser höhere Einnahmen erzielt als das Mitglied selbst. Das hat das Bundessozialgericht mit einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Urteil vom 28. September 2011 entschieden (Az.: 12 KR 9/10 R).