14.10.2016 – Finanzämter sind dazu berechtigt, gesetzlichen Krankenversicherern auf deren Antrag hin die zur Beitragsbemessung eines freiwillig Versicherten erforderliche Besteuerungsgrundlage für sich und den Ehepartner mitzuteilen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22. April 2016 entschieden (13 K 1934/15).