23.2.2012 – Das Bundes-Finanzministerium hat klargestellt, dass bestehende Versicherungsverträge nicht auf eine geschlechterunabhängige Kalkulation umgestellt werden. Das wirft insbesondere in der privaten Krankenversicherung viele Fragen auf, zum Beispiel zur Kalkulation der Unisex-Welt und zum Recht auf Tarifwechsel. Dazu haben die PKV-Unternehmen und ihr Verband im Rahmen einer Blitzumfrage Stellung genommen.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen ab dem 21. Dezember 2012 angebotene Versicherungen geschlechtsneutral kalkuliert sein (VersicherungsJournal 1.3.2011).
Seitdem wurde diskutiert, ob die Unisex-Preisfindung auch auf Bestandsverträge anzuwenden ist. Im Lager der Krankenversicherer gibt es Befürworter, die mit einer Gleichbehandlung aller Kunden Verwerfungen durch Tarifwechsel verhindert wollen. Dem gegenüber stehen die Gegner, die gegen eine Umstellung hauptsächlich verfassungsrechtliche Bedenken geltend machen (VersicherungsJournal 10.2.2012).
Keine Notwendigkeit zur Umstellung der Bestände
Dieser Streit ist nun politisch entschieden. Nach Aussage des parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium für Finanzen, Hartmut Koschyk, bestehe gegenwärtig keine Notwendigkeit, die Unisexregeln auch auf bestehende Verträge anzuwenden. Dieses Verständnis des Urteils werde auch von der EU-Kommission vertreten. Eine Erweiterung wäre als Eingriff in bestehende Verträge verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn hinreichende gewichtige Gründe vorlägen.
Mit diesen Aussagen hat Koschyk eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Harald Weinberg (Linke) beantwortet. Das Dokument liegt dem VersicherungsJournal vor.
Blitzumfrage bei der PKV
Diese Entscheidung könnte weibliche Bestandskunden in der privaten Krankenversicherung (PKV) veranlassen, nach dem Stichtag 21. Dezember 2012 freiwillig in die neuen Unisex-Tarife wechseln zu wollen, wenn sich dadurch Beiträge einsparen lassen.
Dazu hat das VersicherungsJournal gestern in einer Blitzumfrage den PKV-Unternehmen und ihrem Verband die folgenden Fragen gestellt:
Wie werden die Neugeschäftsbeiträge in der Unisex-Kalkulation von den jetzigen Männer- und Frauen-Beiträgen abweichen?
Werden die Unisex-Tarife andere Produkte sein oder ist geplant, die bestehenden Tarife nur neu zu rechnen?
Wenn es bei den bisherigen Tarifen bleibt und nur die Kalkulation angepasst wird, gilt dann das gesetzliche Recht auf einen Tarifwechsel überhaupt?
Werden Sie nach Wegfall des Geschlechts als Tarifierungsmerkmal andere Kriterien in der Beitragskalkulation heranziehen, zum Beispiel Schulbildung, Beruf oder Lebenswandel?