24.3.2020 – Die Beweislast dafür, dass sich ein Patient bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen eine ihm von einem Arzt angebotene Behandlung entschieden hätte, trägt er. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Januar 2020 entschieden (VI ZR 92/19).