9.2.2018 – Operiert ein Chefarzt trotz einer Wahlleistungs-Vereinbarung einen Patienten ohne Not nicht selbst, so gilt die Behandlung als rechtswidrig. Das hat zur Folge, dass der Krankenversicherer des Patienten die Kosten des Eingriffs nicht übernehmen muss – so das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 15. Dezember 2017 (26 U 74/17).