3.9.2013 – Eine Klausel in den Bedingungen für eine private Krankheitskosten-Versicherung, nach welcher Hörgeräte und sonstige Hilfsmittel in „angemessener Ausführung“ zu erstatten sind, benachteiligt die Versicherten unangemessen. Sie ist daher nichtig. Das hat das Amtsgericht München mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 31. Oktober 2012 entschieden (Az.: 159 C 26871/10).